Prüfung von Winden, Hub- und Zuggeräten nach der DGUV Vorschrift 54

Nach § 23 "Prüfungen" der DGUV V54 (BGV D8) hat der Unternehmer "dafür zu sorgen, dass Geräte einschließlich der Tragkonstruktion sowie Seilblöcke mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen geprüft werden (entsprechend der Einsatzbedingungen auch darüber hinaus).

Geprüft werden unter anderem Vollständigkeit, Wirksamkeit und Eignung der Sicherheitseinrichtungen, der Zustand des Gerätes, der Tragmittel, der Rollen und der Tragkonstruktion. Entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen wird auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung die Frist für Wiederholungsprüfungen festgelegt.

Die wiederkehrenden Prüfungen sind im Wesentlichen Sicht- und Funktionsprüfungen, wobei der Zustand von Bauteilen hinsichtlich Beschädigungen, Verschleiß, Korrosion oder sonstigen Veränderungen beurteilt sowie die Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen festgestellt werden soll. Zur Beurteilung kritischer Bauteile kann eine Demontage erforderlich werden.

Bei kraftbetriebenen Seil- und Kettenzügen zum Heben von Lasten sowie von kraftbetriebenen Kranhubwerken ist der verbrauchte Anteil der theoretischen Nutzungsdauer zu ermitteln.

Geprüft werden müssen Winden, Hub- und Zuggeräte, die allein oder in Verbindung mit anderen Einrichtungen zum Heben, Senken, Ziehen oder Drücken von Lasten oder zum Spannen oder zum Heben und Senken von Personen verwendet werden und bei denen

1. Seile durch

  •   Trommeln,
  •   Treibscheiben,
  •   Spille,
  •   Klemmbacken oder von Hand über Rollen bewegt werden,

2. Ketten durch

3. Zahnstangen, Spindeln, Kolben oder deren Gegenstücke bewegt werden.

Beispiele für zu prüfende Winden, Hub- und Zuggeräte nach DGUV V54 sind

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