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Wiedenmann-Seile-2015

150 Wissenswertes über Hebebänder und Polyesterrundschlingen Zur Verhütung von Unfallgefahren müssen beim Gebrauch von Chemiefaser-Hebebändern und -Rundschlingen bestimmte Regeln beachtet werden. Grundlegende sicherheitstechnische Anforderungen sind im Kapitel 2.8 der BG-Regel „Betreiben von Arbeitsmitteln“ (DGUV Regel 100-500) enthalten. Es bestehen folgende Normen für Hebebänder und Rundschlingen aus Chemiefaser: EN 1492-1 "Flachgewebte Hebebänder aus Chemiefasern für allgemeine Verwendungszwecke" und EN 1492-2 "Rundschlingen aus Chemiefasern für allgemeine Verwendungszwecke“. In diesem Merkblatt sind die Regeln zusammengestellt, die bei der Verwendung und Instandhaltung von Hebebändern und Rundschlingen aus Chemiefasern zu beachten sind. Sind für spezielle Einsätze vom Her- steller weitergehende Festlegungen getroffen worden, sind auch diese zu beachten. 1. Allgemeine Verwendung 1.1 Vor dem Einsatz ist das geeignete Anschlagmittel aus Chemiefasern entsprechend der vorgesehenen Anschlagart, der erforderlichen Tragfähigkeit und der Oberfläche der Last auszuwählen. Siehe Kennzeichnung auf dem Etikett: Nicht jede auf dem Etikett dargestellte Anschlag- art ist auch für jeden Lastenanschlag geeignet! 1.2 Das ausgewählte Anschlagmittel aus Chemiefasern muss mit lesbarem Etikett und ohne augenfällige Mängel sein. 1.3 Anschlagmittel aus Chemiefasern dürfen nicht geknotet werden. 1.4 Anschlagmittel aus Chemiefasern dürfen nicht über scharfe Kanten gespannt und nicht über scharfe Kan- ten oder aufrauhend wirkende Oberflächen gezogen werden. 1.5 Bei Lasten mit scharfen Kanten oder aufrauend wirkenden Oberflächen dürfen Anschlagmittel aus Chemiefasern nur dann eingesetzt werden, wenn die gefährdeten Stellen des Anschlagmittels geschützt sind. Der Schutz muss nicht nur die unteren, sondern auch die oberen scharfen Kanten umfassen. Dies wird zum Beispiel durch einen Schutzschlauch oder eine Festbeschichtung erreicht! 1.6 Beim Wenden von Coils sind diese vorher vom Stapel auf den Boden zu legen und anschließend am Boden zu wenden, sodass der Kantenschutz des beweglichen Schutzbandes auch nach dem Wenden die oberen Kanten umfasst. 1.7 Anschlagmittel aus Chemiefasern müssen so um die Last gelegt werden, dass sie mit ihrer ganzen Breite tragen. 1.8 Auf Anschlagmittel aus Chemiefasern dürfen Lasten nicht abgesetzt werden, wenn das Band bzw. die Rundschlinge dadurch beschädigt werden kann. 1.9 Anschlagmittel aus Chemiefasern sind so zu ver- wenden, dass die Last gegen Herabfallen gesichert ist. Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass im Hänge- gang nicht angeschlagen werden darf. Ausgenommen ist der Anschlag: - großstückiger Lasten, sofern ein Zusammenrutschen der Anschlagmittel und eine Verlagerung der Last verhindert ist - langer, stabförmiger Lasten unter Traversen, sofern eine Schrägstellung der Traverse zwangsläufig ver- hindert und die Last so unterfangen ist, dass sie sich nicht übermäßig durchbiegt. Eine Schrägstellung der Traverse braucht nicht zwangsläufig verhindert zu sein, wenn durch die Beschaffenheit und die Oberflä- che der Last sowie durch den Anschlag ein Heraus- rutschen der Last oder Teilen davon verhindert ist. 1.10 Zum Anschlagen von Lasten in der Anschlagart "geschnürt" dürfen Anschlagmittel aus Chemiefasern mit Endschlaufen nur verwendet werden, wenn diese verstärkt sind. Entsprechend DIN EN 1492-1 dürfen Hebebänder nur noch mit Endschlaufenverstärkung verwendet werden. 1.11 Anschlagmittel aus Chemiefasern mit hoher Querstei- figkeit dürfen in der Anschlagart „geschnürt“ nur verwendet werden, wenn sie im Bereich der Schnü- rung mit Beschlagteilen ausgerüstet sind, die eine Auflage in der gesamten Breite des Hebebandes gewährleisten. 1.12 Anschlagmittel aus Chemiefasern müssen so ange- schlagen werden, dass der Öffnungswinkel der End- schlaufen an den Verbindungsstellen 20° nicht über- schreitet. Bei zu kurzen Schlaufen kann z. B. mit Reduzierge- hängen oder Schäkeln der zulässige Öffnungswinkel eingehalten werden! 2. Verwendung von Anschlagmitteln aus Chemie- fasern in extremen Temperaturbereichen oder in Verbindung mit Chemikalien. 2.1 Sollen Anschlagmittel aus Chemiefasern in extremen Temperaturbereichen verwendet werden, muss deren Einsatz durch den Hersteller freigegeben werden. Für Anschlagmittel aus Chemiefasern mit grünem Etikett (PA) und blauem Etikett (PES) ist der Tempe- raturbereich von -40° C bis +100° C unbedenklich! Für Anschlagmittel aus Chemiefasern mit braunem Etikett (PP) ist der Temperaturbereich von -40° bis + 80° C unbedenklich. Gerne statten wir Ihre Produkte mit RFID-Tags aus! Nähere Informationen finden Sie ab Seite 9.

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