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Wiedenmann-Seile-2015

68 Kettenprüfservice Prüfung von AnschlagkettenInhalt 1. Zweck 2. Geltungsbereich 3. Begriffe, Richtlinien, Regelwerke und Vorschriften 4. Zuständigkeiten und Verantwortung 5. Durchführung der Prüfung 5.1 Sicht- und Maßprüfung 5.2 Physikalisch-technische Prüfungen 5.2.1 Elektromagnetische Prüfung auf Rissfreiheit 6. Instandsetzung 7. Kennzeichnung und Dokumentation (Prüfnachweis) 8. Mitgeltende Unterlagen 1. Zweck Anschlagketten unterliegen Schäden verursachenden Einflüssen. Die Verwendung von beschädigten Anschlagketten kann zu gefährlichen Situationen, schlimmstenfalls zu Personenschäden führen. Die Prüfung von Anschlagketten erfordert deshalb besondere Sorgfalt und wird ausschließlich von sachkun- digem und geschultem Personal gemäß dieser Prüfanweisung ausgeführt. 2. Geltungsbereich Der Inhalt dieser Prüfanweisung gilt im gesamten Unternehmen einschließlich aller Werke für den stationären und mobilen Prüfservice. 3. Begriffe, Richtlinien, Regelwerke und Vorschriften Alle Begriffe sind in den zugrundeliegenden anerkannten Regeln der Technik definiert. Die mitgeltenden Richtlinien, Regelwerke und Vorschriften sind unter Punkt 8 aufgeführt und werden eingehalten. 4. Zuständigkeiten und Verantwortung Unser Prüfservice für Anschlagmittel entspricht im Wesentlichen dem vom FSA Fachverband Seile und Anschlagmittel e.V. empfohlenen Anforderungsprofil. Für die Prüfungen von Anschlagketten sind unsere dazu befähigten Personen gemäß UVV DGUV Regel 100-500 zuständig. Sie sind für die ordnungsge- mäße Durchführung der Prüfungen verantwortlich. Dabei werden alle zur Prüfung anstehenden Anschlagketten erfasst. Der Kunde wird schriftlich darauf hingewiesen, dass er für die vollständige Erfassung verantwortlich ist. Die fachgerechte Durchführung einer elektromagnetischen Rissprüfung nach Punkt 5.2.1 dieser Anweisung erfordert eine besondere Qualifikation und Sachkunde. Mit der Prüfung darf erst nach Übergabe der Kettenkarteikarte bzw. nach Vorlage eines Gesamt-/Einzelprotokolls der letzten Überprüfung oder eines anderen zur Überwachung und Identifizierung der Kette geeigneten Daten- trägers begonnen werden. Bei Nichtvorlage darf die Ausstellung eines Prüfnachweises gemäß § 11 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) nur dann erfolgen, wenn die Kette und ihre Bauteile eindeutig nach Herstellerkennzeichen zu identifizieren sind und das Kettengehänge einer besonderen Prüfung nach Punkt 5.2 dieser Anweisung unterzogen wurde. 5. Durchführung der Prüfung Der Umfang der Prüfung erstreckt sich auf die vollständige Anschlagkette einschließlich der Aufhängeringe und Kettenverbindungsglieder, Haken und an- derer geschmiedeter Zubehörteile. Die Prüfung gemäß Punkt 5.1 wird gemäß DGUV Regel 100-500, Abschnitt 3.15.2.1 in regelmäßigen Abständen von längstens einem Jahr durchgeführt. Die besondere Prüfung gemäß Punkt 5.2 erfolgt in Abständen von längstens drei Jahren, bei Bedarf auch häufiger. Defekte Ketten und Bauteile werden außer Betrieb genommen, wenn eine Instandsetzung nicht möglich ist. Die Prüfverfahren werden im folgenden be- schrieben. 5.1 Sicht- und Maßprüfung Die Sichtprüfung ist eine Augenkontrolle und erstreckt sich auf den Befund der einzelnen, oben genannten Bauteile, den bestimmungsgemäßen Zusam- menbau, die Vollständigkeit und die Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen. Sie dient der Feststellung äußerlich erkennbarer Mängel und erfolgt unter Zuhilfenahme geeigneter Messinstrumente (Prüf-, Grenzlehre, Winkelmesser, Messschieber, etc.). Vor der Überprüfung werden die Anschlagketten gereinigt. Besonderes Augenmerk erfordern: • die Abnahme der gemittelten Glieddicke dm (Verschleiß) an irgendeiner Stelle um mehr als 10 % der Nenndicke dk . Bei Ketten mit einer höheren Güte- klasse als 8, die in den Abmessungen außerhalb der Toleranzen der gültigen Normen liegen, sind die vom Hersteller vorgegebenen Maße für die Ablegereife zu beachten. • die Abnahme der gemittelten Glieddicke dm bei Aufhänge-, Zwischen-, Übergangs- und Endgliedern an irgendeiner Stelle um mehr als 15 % der Originaldicke • die Funktion der Bolzen • Verformungen von Kettengliedern und anderen Bauteilen • Längungen des äußeren Nennmaßes (äußere Länge des Kettengliedes) um mehr als 3 % (entspricht einer Zunahme des Teilungsmaßes um mehr als 5 %) sowie Längungen des inneren Nennmaßes bei Aufhängeringen, Zwischen-, Übergangs- und Endgliedern (innere Länge) um mehr als 10 %. • Deformationen durch Verbiegung, Verdrehung • Aufbiegung des Hakenmauls (Maulweite) um mehr als 10 % des Ausgangsmaßes • die Kennzeichnung (Herstellerzeichen bzw. H-Stempel auf allen Bauteilen, Vorhandensein und Lesbarkeit des Kettenanhängers bzw. der Kenn- zeichnung auf dem Aufhängeglied) • Brüche, Schnitte, Kerben (besonders in Bereichen mit Zugspannung, insbesondere in Querrichtung zum Kraftverlauf, Gefahr durch „Dauerbruchstarter“), Rillen, Anrisse, Korrosionsnarben, Quetschungen, Verfärbungen durch Wärme (Hitzeeinwirkung), Schädigungen durch chemische Einflüsse (Gefahr durch Spannungsrisskorrosion, Wasserstoffversprödung etc.). Zur Überprüfung der Verbindungsbolzen und der ineinanderliegenden Kettenverbindungsglieder müssen die Ketten locker sein, damit die inneren Anlageflä- chen der Bolzen bzw. der Glieder freiliegen. Auffällige Bauteile - besonders Bolzen, Verbindungsglieder und auch Wirbelhaken - sind zu einer eingehenden Untersuchung zu demontieren. Bei allen mehrsträngigen Anschlagketten wird die Nutzlänge auf Gleichmäßigkeit überprüft. Der Unterschied zwischen dem längsten und dem kürzesten Einzelstrang von gleicher Nennlänge unter gleicher Belastung darf bei Nennlängen < 2 m nicht größer als 12 mm je Meter und bei Nennlängen > 2 m nicht größer als 6 mm je Meter sein. 5.2 Physikalisch-technische Prüfungen Anschlagketten müssen gemäß DGUV Regel 100-500, Abschnitt 3.15.2.2 in Abständen von längstens drei Jahren zusätzlich zur Sicht- und Maßprüfung einer besonderen Prüfung auf Rissfreiheit unterzogen werden. Je nach den Einsatzbedingungen der Lastaufnahmeeinrichtung kann diese Prüfung in einem kürzeren Zeitabstand erforderlich sein (siehe auch Betriebssicherheitsverordnung). Dies gilt vor allem bei besonders häufigem Einsatz oder wenn mit erhöh- ter Störanfälligkeit zu rechnen ist. Für die Prüfung auf Rissfreiheit sind nach DIN 685 Teil 5 zwei Prüfverfahren zugelassen. Die Auswahl des Prüfverfahrens erfolgt nach sachlichen Gesichtspunkten (z. B. Kettenzustand, Beanspruchung, Anwendungsbereich usw.) und liegt nach Absprache mit dem Kunden im Ermessen unseres Prüfservices. Unabhängig von der Art des Verfahrens wird insbesondere der Verschleiß der Bolzen überprüft; im Regelfall ist dazu der Ausbau erforderlich. Bolzen, die bei der vorangegangenen Sicht- und Maßprüfung, der nochmaligen Sichtprüfung einer ggf. erfolgten Probebelastung oder bei der Prüfung auf Rissfreiheit (siehe Punkt 5.2.1) Auffälligkeiten zeigen, werden ausgewechselt (siehe auch Punkt 6.). 5.2.1 Elektromagnetische Prüfung auf Rissfreiheit Die Überprüfung der Anschlagkette auf Oberflächenrisse nach dem Magnetpulververfahren gemäß EN ISO 9934 Teil 1 durch qualifizierte Personen ist eine entscheidende Sicherheitskomponente. Ergänzend hierzu werden alle Sachkundigen (vormals EN 473) gelistet und entsprechend Ihrer Erfahrung und Fähigkeit klassifiziert. Die Klassifizierung ist jährlich durch die Abteilungsleiter zu pflegen. Vor Beginn der elektromagnetischen Prüfung auf Rissfreiheit werden die einschlägigen Prüfungen an der Ausrüstung und den Lichtverhältnissen der Örtlichkeit vorgenommen. Anschließend wird die Rundstahlkette und werden alle Zubehörteile mit Hilfe einer Magnetspule magnetisiert und mit einer fluoreszierenden Prüfflüssigkeit besprüht. Bei der darauffolgenden visuellen Prüfung unter UV-Licht werden die Kette und alle Zubehörteile auf etwaige Risse hin untersucht, die durch Streufluss sichtbar sind. Auffällige bzw. defekte Teile (Rissanzeige) werden sofort gekennzeichnet und für eine eingehende Untersuchung bzw. Instandsetzung ausge- sondert. Die Prüfflüssigkeit ist, falls sie wiederverwendet wird, wöchentlich durch Absetzbehälter zu prüfen.

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