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Unfallverhütungsvorschriften (UVV)

UVV-Prüfung


Unsere Erfahrung - Ihre Sicherheit

Die Unfallverhütungsvorschriften der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung schreiben eine jährliche Prüfung aller Hebezeuge, Krane, Last- und Anschlagmittel sowie persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz vor. Seit vielen Jahren führen unsere befähigten Personen (Sachkundige) Prüfungen nach den gesetzlichen Vorschriften und der Hersteller durch.

Wir prüfen nach:

DGUV 101-005Hochziehbare Personenaufnahmemittel
DGUV 112-198Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz
DGUV 112-199Persönliche Schutzausrüstung zum Retten
VDI 2700 und DIN EN 12195-2-4Spanngurte / Ladungssicherung
DGUV 17Veranstaltungstechnik
DGUV 208-016Leitern und Tritte
DGUV 52Krane
DGUV 54Winden, Hub- und Zuggeräte
DGUV 68Hubwagen
DGUV 108-007Regale
DGUV 109-017Anschlag- und Lastaufnahmemittel
DGUV 100-500Hebebühnen
DGUV 100-500Bauaufzüge zur Beförderung von Gütern
ASR 1.6Kraftbetätigte Fenster
ASR 1.7Kraftbetätigte Türen und Tore
Wiedenmann-Prüfservice

 

Dies gilt auch für die im Abstand von 3 Jahren durchzuführende Riss-
freiheitsprüfung, nach DGUV Regel 109-017, für Ketten.
Nach Abschluss der Prüfung erhalten Sie von uns ein Prüfzeugnis sowie eine Prüfplakette. Wir warten, prüfen und reparieren Ihre Geräte in unseren Servicewerkstätten oder vor Ort in Ihrem Betrieb.

Prüfung durch unseren WS-Prüfservice

Lassen Sie Ihre wiederkehrenden Prüfungen von Arbeitsmitteln durch unsere Sachkundigen und befähigten Mitarbeiter durchführen. Sie als Auftraggeber sind verpflichtet, sich von dem von Ihnen beauftragten Unternehmen einen aktuellen Sachkunde-Nachweis der mit der Prüfung und Reparaturen eingesetzten Mitarbeiter vorlegen zu lassen. Diesen bekommen Sie bei uns unaufgefordert. Durch fortlaufende Weiterqualifizierung sind unsere Mitarbeiter immer auf dem neuesten Stand bezüglich der gesetzlichen Rahmenbedingungen, der aktuellen Verordnungen, Richtlinien, Normen und der jeweils gültigen DGUV-Fassungen.

Ihre Rechtssicherheit ist unser Auftrag!

Was Sie sonst noch erwarten dürfen:

  • Eine kompetente telefonische Beratung, gerne mit einem Projektbesuch vor Ort
  • Eine Prüfsystematik, die sich über jahrzehntelang Erfahrung entwickelt hat
  • Eine individuell auf Sie abgestimmte Vorgehensweise im Prüfablauf
  • Der individuelle Nachweis zu allen von uns eingesetzten Arbeitsmitteln auf aktuelle Prüfungen und Kalibrierungen - über den Nachweis der Befähigung und Sachkunde des Prüfers hinaus
  • Erfahrenes Fachpersonal, das die vorgeschriebenen Prüfungen gewissenhaft für Sie durchführt
  • Eine zuverlässige Kennzeichnung der Betriebsmittel (auf Wunsch gerne auch mit RFID Markierungen)
  • Eine gerichtsfeste Dokumentation elektronisch und/oder in Hardcopy
  • Jährlich wiederkehrend die rechtzeitige Erinnerung/Absprache zur konsequenten Prüfplanung.

Gerne unterstützen wir Sie auch mit folgenden Dienstleistungen:

  • Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen nach TRBS 1111
  • Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen nach TRBS 2121
  • „Taggen“ der Betriebsmittel mittels RFID/NFC Technologie
  • Ausarbeiten von Projekten bei Neuinvestitionen oder Ersatzbeschaffungen

Definition der Sachkunde:

Sachkunde, bezogen auf den Arbeitsschutz, ist die Fähigkeit, bestimmte Einrichtungen, Arbeitsmittel, PSA etc. auf Einhaltung von Schutzvorschriften zu prüfen (z. B. im Rahmen der Prüfungen von Arbeitsmitteln nach der Betriebssicherheitsverordnung -BetrSichV- durch befähigte Personen). Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der zu prüfenden Einrichtung hat und mit dem zutreffenden Vorschriften- und Regelwerk so weit vertraut ist, dass er den sicheren technischen und gesundheitsgerechten Zustand der Einrichtung beurteilen kann. Gleichwohl hat der Sachkundige sich auch nach dem neuesten Stand der Technik zu orientieren. Diese  Voraussetzungen sind nur zu erfüllen durch periodisch wiederkehrende Fortbildungen. Dies weisen wir für unsere Auftraggeber nach.

Gefährdungsbeurteilungen:

Jeder Arbeitgeber ist gemäß dem Arbeitsschutzgesetz, der Betriebssicherheitsverordnung  und gemäß der Vorgabe der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherungen (DGUV) verpflichtet, die Gesundheit seiner Mitarbeiter zu erhalten und auch Dritte nicht zu gefährden.

Die Arbeitsbedingungen des Unternehmens müssen unter den Gesichtspunkten der Arbeitssicherheit beurteilt werden und daraus resultierende Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Die Gefährdungsbeurteilung ist das wichtigste Instrument, um dieser Verpflichtung nachzukommen. Dies gilt für physische als auch für psychische Belastungen. Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Gefährdungsbeurteilung fachkundig durchgeführt wird. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, hat er sich fachkundig beraten zu lassen.

Warum ist eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen?

Die Vermeidung von Unfällen und krankheitsbedingtem Arbeitsausfall ist ganz klar ein wichtiger Wirtschaftsfaktor und dient der Sicherung und dem Erhalt der Arbeitsplätze, als auch der positiven Entwicklung des Unternehmens insgesamt. Mit den Themen Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten werden in Deutschland viele Arbeitgeber täglich konfrontiert. Der krankheitsbedingte Ausfall von Mitarbeitern kann für ein Unternehmen schwerwiegende wirtschaftliche Folgen haben. Die Vermeidung von teuren Bußgeldern für nicht aktualisierte oder fehlende Gefährdungsbeurteilungen geht hier einher.

Was ist eine Gefährdungsbeurteilung?

Die Gefährdungsbeurteilung beschreibt eine Vorgehensweise, durch welche die Gesundheits- und Sicherheitsgefährdungen der Arbeitnehmer erkannt und beurteilt werden. Durch eine systematische Untersuchung aller Aspekte der Arbeit sowie der begleitenden Prozesse kann eine auswertbare Aussage über potenzielle Gefahren und deren Beseitigung sowie Präventions- und  Schutzmaßnahmen gemacht werden.

Eine angemessene Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt nicht nur die direkten oder offensichtlichen Gefährdungen, sondern beinhaltet eine grundlegende Beurteilung der Gesamtsituation inklusive der notwendigen Prüffristen. Sie beinhaltet unter anderem, auf welche Weise Verletzungen oder Schäden entstehen können und wie diese Gefahren beseitigt werden können. Ist die Beseitigung der Gefahr nicht möglich, so wird eine Begrenzung der Gefahren durch vorbeugende Schutzmaßnahmen entwickelt.

Bereitstellung und Benutzung von Arbeits- und Betriebsmitteln

Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung sind alle erforderlichen Maßnahmen festzulegen und umzusetzen, um als Arbeitgeber eine sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel gewährleisten zu können. Die durchgeführten Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu prüfen und der Gesamtprozess ist generell zu dokumentieren.